Verschmutzung durch gefährliche Chemikalien und Abfälle
und die Konventionen von Basel, Rotterdam und Stockholm

Chemikalien und Abfälle sind aus unserem Alltag nicht mehr wegzudenken, aber sie haben auch erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit. Da sich die Weltbevölkerung auf 8 Milliarden Menschen zubewegt, wird der vernünftige Umgang mit Chemikalien und Abfällen immer wichtiger. Bis 2025 werden die Städte der Welt jedes Jahr 2,2 Milliarden Tonnen Abfall produzieren, mehr als dreimal so viel wie 2009. Die Länder stellen sich im Rahmen multilateraler Umweltabkommen weiterhin den Herausforderungen der Luft-, Boden- und Wasserverschmutzung und der Exposition gegenüber giftigen Chemikalien. Aber es gibt noch viel zu tun: Von 2010 bis 2014 haben nur 57 Prozent der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung die geforderten Daten und Informationen vorgelegt. Beim Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien und Pestizide im internationalen Handel waren es 71 Prozent und beim Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe 51 Prozent.

Die Übereinkommen von Basel, Rotterdam und Stockholm sind internationale Verträge zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor gefährlichen Chemikalien und Abfällen. Das Basler Übereinkommen zielt darauf ab, die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen und deren Entsorgung zu kontrollieren, während das Rotterdamer Übereinkommen den internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien regelt. Das Stockholmer Übereinkommen befasst sich schwerpunktmäßig mit persistenten organischen Schadstoffen (POP), d. h. Chemikalien, die gegen den Abbau in der Umwelt resistent sind und sich in der Nahrungskette anreichern können. Diese Übereinkommen wurden als Antworten auf die wachsende Besorgnis über die Auswirkungen von gefährlichen Chemikalien und Abfällen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt entwickelt. Durch ihre verschiedenen Bestimmungen und Anforderungen versuchen die Konventionen, eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu minimieren und die Verwendung von sichereren und nachhaltigeren Alternativen zu gefährlichen Chemikalien und Abfällen zu fördern.

Erfahren Sie mehr über die einzelnen Konventionen:

Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung wurde am 22. März 1989 von der Bevollmächtigtenkonferenz in Basel (Schweiz) verabschiedet. Damit reagierte man auf einen Aufschrei der Öffentlichkeit, nachdem in den 1980er Jahren in Afrika und anderen Teilen der Dritten Welt Lagerstätten mit aus dem Ausland importierten Giftabfällen entdeckt worden waren.

Das erwachende Umweltbewusstsein und die entsprechende Verschärfung der Umweltvorschriften in den Industrieländern in den 1970er und 1980er Jahren hatten zu einem zunehmenden Widerstand der Öffentlichkeit gegen die Entsorgung gefährlicher Abfälle - im Sinne des so genannten NIMBY-Syndroms (Not In My Back Yard) - und zu einer Eskalation der Entsorgungskosten geführt. Dies wiederum veranlasste einige Betreiber, nach billigen Entsorgungsmöglichkeiten für gefährliche Abfälle in Osteuropa und den Entwicklungsländern zu suchen, wo das Umweltbewusstsein weit weniger ausgeprägt war und es an Vorschriften und Durchsetzungsmechanismen fehlte. Vor diesem Hintergrund wurde Ende der 1980er Jahre das Basler Übereinkommen ausgehandelt, das zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung darauf abzielte, den „Handel mit Giftstoffen“ zu bekämpfen, wie es damals hieß. Das Übereinkommen trat 1992 in Kraft.

Zielsetzung

Das übergeordnete Ziel des Basler Übereinkommens ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen gefährlicher Abfälle. Der Anwendungsbereich des Übereinkommens umfasst ein breites Spektrum von Abfällen, die aufgrund ihres Ursprungs und/oder ihrer Zusammensetzung und ihrer Eigenschaften als „gefährliche Abfälle“ definiert sind, sowie zwei Arten von Abfällen, die als „andere Abfälle“ definiert sind - Hausmüll und Asche aus Verbrennungsanlagen.

Ziele und Bestimmungen

Die Bestimmungen des Übereinkommens konzentrieren sich auf die folgenden Hauptziele:

  • die Verringerung des Aufkommens gefährlicher Abfälle und die Förderung einer umweltverträglichen Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle, unabhängig vom Ort der Entsorgung;
  • die Beschränkung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle, es sei denn, sie steht im Einklang mit den Grundsätzen einer umweltverträglichen Bewirtschaftung; und
  • ein Regelungssystem für die Fälle, in denen die grenzüberschreitende Verbringung zulässig ist.

Das erste Ziel wird durch eine Reihe allgemeiner Bestimmungen erreicht, die die Staaten zur Einhaltung der Grundprinzipien einer umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung verpflichten (Artikel 4). Mit einer Reihe von Verboten soll das zweite Ziel erreicht werden: Gefährliche Abfälle dürfen nicht in die Antarktis, in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, oder in einen Staat, der die Einfuhr gefährlicher Abfälle verboten hat, ausgeführt werden (Artikel 4). Die Vertragsparteien können jedoch bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen über die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle mit anderen Vertragsparteien oder mit Nichtvertragsparteien treffen, sofern diese Vereinbarungen „nicht weniger umweltverträglich“ sind als das Basler Übereinkommen (Artikel 11). In allen Fällen, in denen die grenzüberschreitende Verbringung nicht grundsätzlich verboten ist, darf sie nur dann erfolgen, wenn sie eine umweltverträgliche Lösung darstellt, wenn die Grundsätze der umweltverträglichen Bewirtschaftung und der Nichtdiskriminierung eingehalten werden und wenn sie im Einklang mit dem Regelungssystem des Übereinkommens erfolgt.

Das Regelungssystem ist der Eckpfeiler des Basler Übereinkommens in seiner ursprünglichen Fassung. Es beruht auf dem Konzept der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung und schreibt vor, dass die Behörden des Ausfuhrstaates die Behörden der künftigen Einfuhr- und Durchfuhrstaaten unterrichten und ihnen detaillierte Informationen über die geplante Verbringung übermitteln. Die Verbringung darf nur erfolgen, wenn alle betroffenen Staaten ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben (Artikel 6 und 7). Das Basler Übereinkommen sieht auch eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien vor, die vom Informationsaustausch über Fragen, die für die Durchführung des Übereinkommens von Bedeutung sind, bis hin zur technischen Hilfe, insbesondere für Entwicklungsländer, reicht (Artikel 10 und 13). Das Sekretariat hat die Aufgabe, diese Zusammenarbeit zu erleichtern und zu unterstützen und als Clearingstelle zu fungieren (Artikel 16). Für den Fall, dass eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle illegal, d.h. unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 6 und 7, durchgeführt wurde oder nicht wie vorgesehen abgeschlossen werden kann, weist das Übereinkommen einem oder mehreren der beteiligten Staaten die Verantwortung zu und erlegt ihnen die Pflicht auf, für eine sichere Entsorgung zu sorgen, entweder durch Wiedereinfuhr in den Erzeugerstaat oder auf andere Weise (Artikel 8 und 9).

Das Übereinkommen sieht auch die Einrichtung regionaler oder subregionaler Zentren für die Ausbildung und den Technologietransfer in Bezug auf die Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle sowie die Minimierung ihres Aufkommens vor, um den spezifischen Bedürfnissen der verschiedenen Regionen und Subregionen gerecht zu werden (Artikel 14). Es wurden vierzehn solcher Zentren eingerichtet. Sie führen Ausbildungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen in den Regionen durch.

Der Text des Rotterdamer Übereinkommens wurde am 10. September 1998 von einer Bevollmächtigtenkonferenz in Rotterdam (Niederlande) angenommen. Das Übereinkommen ist am 24. Februar 2004 in Kraft getreten.

Zielsetzungen:

Die Ziele des Übereinkommens sind:

  • Förderung der gemeinsamen Verantwortung und der Zusammenarbeit der Vertragsparteien beim internationalen Handel mit bestimmten gefährlichen Chemikalien, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Schäden zu schützen;
  • Beitrag zur umweltverträglichen Verwendung dieser gefährlichen Chemikalien durch Erleichterung des Informationsaustauschs über ihre Eigenschaften, durch ein nationales Entscheidungsverfahren über ihre Ein- und Ausfuhr und durch Weitergabe dieser Entscheidungen an die Vertragsparteien.

Das Übereinkommen schafft rechtsverbindliche Verpflichtungen für die Durchführung des Verfahrens der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC). Es baut auf dem freiwilligen PIC-Verfahren auf, das 1989 von UNEP und FAO initiiert und am 24. Februar 2006 eingestellt wurde.

Wichtige Bestimmungen:

Das Übereinkommen umfasst Pestizide und Industriechemikalien, die von den Vertragsparteien aus Gesundheits- oder Umweltgründen verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen wurden und die von den Vertragsparteien zur Aufnahme in das PIC-Verfahren notifiziert wurden. Die Aufnahme einer Chemikalie in Anhang III des Übereinkommens wird in Erwägung gezogen, wenn eine Notifikation aus jeder der beiden spezifizierten Regionen erfolgt. Sehr gefährliche Pestizidformulierungen, die unter den Bedingungen der Verwendung in Entwicklungsländern oder Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen ein Risiko darstellen, können ebenfalls zur Aufnahme in Anlage III vorgeschlagen werden.

Sobald eine Chemikalie in Anlage III aufgenommen ist, wird ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses (Decision Guidance Document - DGD) an alle Vertragsparteien verteilt, das Informationen über die Chemikalie und die regulatorischen Entscheidungen zum Verbot oder zur strengen Beschränkung der Chemikalie aus Gesundheits- oder Umweltgründen enthält.

Die Vertragsparteien haben neun Monate Zeit, um eine Antwort bezüglich der künftigen Einfuhr der Chemikalie auszuarbeiten. Die Antwort kann entweder aus einer endgültigen Entscheidung (die Einfuhr der Chemikalie zu erlauben, nicht zu erlauben oder die Einfuhr unter bestimmten Bedingungen zu erlauben) oder aus einer vorläufigen Antwort bestehen. Die Entscheidungen eines einführenden Landes müssen handelsneutral sein (d. h. die Entscheidungen müssen sowohl für die inländische Produktion zur Verwendung im Inland als auch für Einfuhren aus beliebigen Quellen gelten).

Die Einfuhrentscheidungen werden verbreitet, und die Vertragsparteien des Ausfuhrlandes sind gemäß dem Übereinkommen verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Ausführer in ihrem Hoheitsgebiet die Entscheidungen einhalten.

Das Übereinkommen fördert den Austausch von Informationen über ein sehr breites Spektrum von Chemikalien. Es tut dies durch

  • die Verpflichtung einer Vertragspartei, die anderen Vertragsparteien über jedes nationale Verbot oder jede strenge Beschränkung einer Chemikalie zu informieren;
  • die Möglichkeit für Vertragsparteien, die Entwicklungs- oder Schwellenländer sind, die anderen Vertragsparteien darüber zu informieren, dass sie unter den in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Verwendungsbedingungen mit Problemen konfrontiert sind, die durch eine besonders gefährliche Pestizidformulierung verursacht werden
  • die Verpflichtung für eine Vertragspartei, die die Ausfuhr einer Chemikalie plant, deren Verwendung in ihrem Hoheitsgebiet verboten ist oder strengen Beschränkungen unterliegt, die einführende Vertragspartei vor der ersten Lieferung und danach jährlich über die geplante Ausfuhr zu informieren;
  • die Anforderung an eine ausführende Vertragspartei, bei der Ausfuhr von Chemikalien, die für berufliche Zwecke verwendet werden sollen, sicherzustellen, dass dem Importeur ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt übermittelt wird, und
  • Kennzeichnungsvorschriften für die Ausfuhr von Chemikalien, die unter das PIC-Verfahren fallen, sowie für andere Chemikalien, die im Ausfuhrland verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen.

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe wurde von der Bevollmächtigtenkonferenz am 22. Mai 2001 in Stockholm, Schweden, angenommen. Das Übereinkommen ist am 17. Mai 2004 in Kraft getreten.

Das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe ist ein globaler Vertrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor Chemikalien, die über lange Zeiträume in der Umwelt verbleiben, geografisch weit verbreitet sind, sich im Fettgewebe von Menschen und Wildtieren anreichern und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben.

Die Exposition gegenüber persistenten organischen Schadstoffen (POP) kann zu schwerwiegenden gesundheitlichen Auswirkungen führen, darunter bestimmte Krebsarten, Geburtsfehler, Funktionsstörungen des Immun- und Fortpflanzungssystems, erhöhte Krankheitsanfälligkeit und Schädigungen des zentralen und peripheren Nervensystems.

Angesichts des weiträumigen Transports kann keine Regierung allein ihre Bürger oder ihre Umwelt vor POPs schützen.

Als Reaktion auf dieses globale Problem verpflichtet das Stockholmer Übereinkommen, das 2001 verabschiedet wurde und 2004 in Kraft trat, seine Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, um die Freisetzung von POPs in die Umwelt zu unterbinden oder zu verringern.

Zielsetzung

Wie in Artikel 1 dargelegt, besteht das Ziel des Stockholmer Übereinkommens darin, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen zu schützen.

Wichtigste Bestimmungen

Die Bestimmungen des Übereinkommens verpflichten die Vertragsparteien unter anderem zu Folgendem

  • die Herstellung und Verwendung sowie die Einfuhr und Ausfuhr der in Anlage A des Übereinkommens aufgeführten absichtlich hergestellten POPs zu verbieten und/oder zu unterbinden (Artikel 3)

Anlage A ermöglicht die Registrierung spezifischer Ausnahmen für die Herstellung oder Verwendung gelisteter POPs in Übereinstimmung mit dieser Anlage und Artikel 4, wobei zu berücksichtigen ist, dass für PCBs besondere Regeln gelten. Die Ein- und Ausfuhr von Chemikalien, die in Anhang A aufgeführt sind, kann unter bestimmten restriktiven Bedingungen erfolgen, wie in Artikel 3 Absatz 2 dargelegt.

  • Beschränkung der Herstellung und Verwendung sowie der Ein- und Ausfuhr von absichtlich hergestellten POPs, die in Anlage B des Übereinkommens aufgeführt sind (Artikel 3)

Anlage B ermöglicht die Registrierung zulässiger Verwendungszwecke für die Herstellung und Verwendung der aufgelisteten POPs gemäß dieser Anlage sowie die Registrierung spezifischer Ausnahmen für die Herstellung und Verwendung der aufgelisteten POPs gemäß dieser Anlage und Artikel 4. Die Ein- und Ausfuhr der in Anlage B aufgeführten Chemikalien kann unter bestimmten restriktiven Bedingungen erfolgen, wie in Artikel 3 Absatz 2 dargelegt.

  • Verringerung oder Unterbindung der Freisetzung von unbeabsichtigt hergestellten POPs, die in Anlage C des Übereinkommens aufgeführt sind (Artikel 5)

Das Übereinkommen fördert die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltpraktiken zur Verhinderung der Freisetzung von POPs in die Umwelt.

  • Sicherstellung, dass Lagerbestände und Abfälle, die aus POPs bestehen, diese enthalten oder mit ihnen kontaminiert sind, sicher und umweltverträglich bewirtschaftet werden (Artikel 6)

Das Übereinkommen verlangt, dass solche Lagerbestände und Abfälle identifiziert und bewirtschaftet werden, um die Freisetzung von POPs aus diesen Quellen zu verringern oder zu verhindern. Das Übereinkommen schreibt außerdem vor, dass POP-haltige Abfälle unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Normen und Leitlinien über internationale Grenzen hinweg befördert werden.

  • Zusätzliche POPs ins Visier nehmen (Artikel 8)

Das Übereinkommen sieht detaillierte Verfahren für die Aufnahme neuer POP in die Anlagen A, B und/oder C vor. Ein Ausschuss, der sich aus Sachverständigen für die Bewertung oder das Management von Chemikalien zusammensetzt - der Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe - wird eingesetzt, um Vorschläge für die Aufnahme von Chemikalien in die Liste zu prüfen, und zwar gemäß dem in Artikel 8 beschriebenen Verfahren und den in den Anlagen D, E und F des Übereinkommens festgelegten Informationsanforderungen.

  • Weitere Bestimmungen des Übereinkommens betreffen die Ausarbeitung von Durchführungsplänen (Artikel 7), den Informationsaustausch (Artikel 9), die Information, Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit (Artikel 10), Forschung, Entwicklung und Überwachung (Artikel 11), technische Hilfe (Artikel 12), finanzielle Mittel und Mechanismen (Artikel 13), Berichterstattung (Artikel 15), Bewertung der Wirksamkeit (Artikel 16) und Nichteinhaltung (Artikel 17).

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